OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.07.2021
7 A 11413/20.OVG
Normen:
TierSchG § 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1119/20

Tierschutzrechtliche Verfügung wegen unangemessener Ernährung der eigenen Rinder

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 7 A 11413/20.OVG

DRsp Nr. 2021/11282

Tierschutzrechtliche Verfügung wegen unangemessener Ernährung der eigenen Rinder

Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. September 2020 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.209,11 € festgesetzt.

Normenkette:

TierSchG § 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - nicht vorliegen.

1. Die Richtigkeit des Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - -, BVerfGE 110, [83]; Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2000 - -, juris Rn. 15 und 20. Dezember 2010 - -, juris Rn. 17). Dies ist hier, gemessen an den Einwendungen des Klägers, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], , 5. Aufl. 2018, § Rn. 184, 186), nicht der Fall.