Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. September 2020 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.209,11 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §
1. Die Richtigkeit des Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des §
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