BVerwG - Beschluss vom 27.06.2023
4 BN 38.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 82/21

Trading-down-Effekt (Gebietsabwertung) von Bordellen und bordellartigen Betrieben

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 4 BN 38.22

DRsp Nr. 2023/10825

Trading-down-Effekt (Gebietsabwertung) von Bordellen und bordellartigen Betrieben

Ein - hier allgemeiner städtebaulicher und somit besonderer (spezieller) - Erfahrungssatz kann wegen der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO nur mittels einer Verfahrensrüge zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2022 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, soweit es den Antrag der Antragstellerin zu 1 betrifft, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.