LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.04.2015
4 Ta 264/14 (6)
Normen:
ZPO § 1076; ZPO § 1077; ZPO § 1078; Richtlinie 2003/8/EG Art. 8b; Richtlinie 2003/8/EG Art. 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1711/13

Tragung der Übersetzungskosten in einem grenzüberschreitenden PKH-Verfahren innerhalb der EU

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 264/14 (6)

DRsp Nr. 2017/11121

Tragung der Übersetzungskosten in einem grenzüberschreitenden PKH-Verfahren innerhalb der EU

Nach Art. 8 b der Richtlinie 2003/8/EG gewährt der Mitgliedsstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), die erforderliche Prozesskostenhilfe gem. Art. 3 Abs. 2 zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des PKH-Antrages und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedsstaates eingereicht wird; der Arbeitnehmer hat daher für die Übersetzungen selbst über das in Art. 8 b i. V. m. Art. 13 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.01.2003 geregelte Verfahren in seinem Heimatstaat zu sorgen; die Empfangsbehörde hat die Übersetzungskosten nicht zu tragen.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Beschwerdeführers/Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 08.04.2014 - 6 Ca 1711/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Rechtsbeschwerde für den Kläger wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 1076; ZPO § 1077; ZPO § 1078; Richtlinie 2003/8/EG Art. 8b; Richtlinie 2003/8/EG Art. 13 Abs. 4;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten für die Übersetzung der Unterlagen des Klägers zum Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse.