BGH - Beschluss vom 10.04.2018
VI ZB 44/16
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 682
FamRZ 2018, 1528
MDR 2018, 1077
MDR 2018, 1359
NJW-RR 2018, 1210
VersR 2018, 1085
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 838/15
OLG Oldenburg, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 49/16

Treffen von allgemeinen Vorkehrungen eines Rechtsanwalts zur Wahrung von Fristen durch Unternehmen des Erforderlichen bzgl. eines unvorhergesehenen Ausfalls; Treffen von zumutbaren Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall (hier: Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen)

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen VI ZB 44/16

DRsp Nr. 2018/8736

Treffen von allgemeinen Vorkehrungen eines Rechtsanwalts zur Wahrung von Fristen durch Unternehmen des Erforderlichen bzgl. eines unvorhergesehenen Ausfalls; Treffen von zumutbaren Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall (hier: Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen)

Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 10.000 €

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.