BVerwG vom 06.07.1984
4 C 28.83
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 8 Abs. 2; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 12; BBauG § 30; BBauG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1984, 606
BayVBl 1985, 183
BRS 42 Nr. 26
BRS 42 Nr. 72
Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 26
Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 101
BWVPr 1985, 40
DRsp V(527)279d
DVBl 1985, 112
NJW 1985, 1569
NVwZ 1985, 564
StädteT 1985, 486
UPR 1985, 27
ZfBR 1984, 293
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 26.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2556/79
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1517/81

Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung; Ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans; Ausklammern von Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche

BVerwG, vom 06.07.1984 - Aktenzeichen 4 C 28.83

DRsp Nr. 1992/5797

Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung; Ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans; Ausklammern von Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche

1. Zur trennenden oder verbindenden Funktion einer Straße bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG, wenn auf der einen Straßenseite Gewerbebetrieb und Wohngebäude für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, auf der anderen Seite allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist. 2. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG kann als räumliche Bezeichnung des Bebauungsplans die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden, aber für den Planbereich markanten Straße genügen. 3. Die Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans muß nicht den Wortlaut von Auflagen wiedergeben, unter denen die Genehmigung erteilt worden und denen die Gemeinde "beigetreten" ist. 4. Das Ausklammern von Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche von der Genehmigung, dem die Gemeinde "beigetreten" ist, muß nicht zur Ungültigkeit des Bebauungsplans im ganzen führen.