VG Düsseldorf, vom 26.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2556/79
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1517/81
Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung; Ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans; Ausklammern von Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche
BVerwG, vom 06.07.1984 - Aktenzeichen 4 C 28.83
DRsp Nr. 1992/5797
Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung; Ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans; Ausklammern von Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche
1. Zur trennenden oder verbindenden Funktion einer Straße bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG, wenn auf der einen Straßenseite Gewerbebetrieb und Wohngebäude für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, auf der anderen Seite allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist.2. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG kann als räumliche Bezeichnung des Bebauungsplans die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden, aber für den Planbereich markanten Straße genügen.3. Die Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans muß nicht den Wortlaut von Auflagen wiedergeben, unter denen die Genehmigung erteilt worden und denen die Gemeinde "beigetreten" ist.4. Das Ausklammern von Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche von der Genehmigung, dem die Gemeinde "beigetreten" ist, muß nicht zur Ungültigkeit des Bebauungsplans im ganzen führen.
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