OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2023
8 B 394/23
Normen:
VwGO § 83 S. 1-2; GVG § 17a Abs. 5; GenTSV § 29 Abs. 2; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 668/23

Bestimmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts; Gestattung der Bestellung eines externen Beauftragten für die Biologische Sicherheit; Zulässigkeit des vorbeugenden Rechtsschutzes gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 8 B 394/23

DRsp Nr. 2023/6512

Bestimmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts; Gestattung der Bestellung eines externen Beauftragten für die Biologische Sicherheit; Zulässigkeit des vorbeugenden Rechtsschutzes gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung

1. Das Rechtsmittelgericht prüft nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz.2. Die abstrakte Klärung einschlägiger Rechtsfragen ist kein zulässiger Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.3. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist nur zulässig, wenn an dessen Inanspruchnahme ein besonderes schützenswertes Interesse besteht (hier verneint).4. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, die Ermessenskriterien einer Behörde vorbeugend vor Erlass der auf einer Ermessensausübung beruhenden Sachentscheidung isoliert gerichtlich klären zu lassen.5. Die behördliche Ausübung von Ermessen gemäß § 29 Abs. 2 GenTSV einschließlich damit verbundener Hinweise an Verfahrensbeteiligte stellen keine geschäftlichen Handlungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.