BGH - Urteil vom 01.10.1998
I ZR 104/96
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 14 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 272
GRUR 1999, 230
JZ 1999, 577
MDR 1999, 623
NJW 1999, 790
NZM 1999, 91
ZUM 1999, 146
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Treppenhausgestaltung; Urheberrechtsschutz eines Werks der Baukunst

BGH, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen I ZR 104/96

DRsp Nr. 1999/28

"Treppenhausgestaltung"; Urheberrechtsschutz eines Werks der Baukunst

»Der Schutz des Urhebers eines Werkes der Baukunst durch das urheberrechtliche Änderungsverbot richtet sich nicht nur gegen künstlerische Verschlechterungen, sondern auch gegen andere Verfälschungen der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird. Daraus kann sich auch ein Anspruch gegen Umgestaltungen (hier: durch Einbringung einer Skulptur) ergeben, die für sich genommen als Schaffung eines neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werkes anzusehen sind. Allerdings ist in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beseitigungsanspruch besteht, im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Urheber- und der Eigentümerbelange das Interesse des Eigentümers des Bauwerkes an der Erhaltung des neuen Werkes mit zu berücksichtigen.«

Normenkette:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Architekt, und die beklagte Kreissparkasse schlossen am 15./23. Oktober 1986 einen Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie den Bau eines Dienstleistungszentrums und Parkhauses. In § 12 des Architektenvertrages wurde vereinbart:

"§ 12 Urheberrecht