BGH - Urteil vom 22.05.1991
3 StR 87/91
Normen:
StGB § 27 Abs. 1 § 56 Abs. 3 § 263 Abs. 3 § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 35
BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 3
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 21
BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1
BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 10
NJW 1991, 2574
NStZ 1991, 489
wistra 1991, 341
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 12.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 182 Js 11908/85

Treubruchstatbestand der Untreue

BGH, Urteil vom 22.05.1991 - Aktenzeichen 3 StR 87/91

DRsp Nr. 2002/5290

Treubruchstatbestand der Untreue

Der Treubruchstatbestand setzt voraus, daß der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist. Indes fällt nicht jede auf Grund eines solchen Verhältnisses oder im Zusammenhang mit ihm stehende Verpflichtung ohne weiteres in den Kreis jener fremdnützigen Pflichten, deren Verletzung das Handlungsunrecht des Treubruchstatbestandes verwirklicht. Hinzukommen muß vielmehr, daß dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belässt.

Normenkette:

StGB § 27 Abs. 1 § 56 Abs. 3 § 263 Abs. 3 § 266 Abs. 1 ;

Gründe: