BGH - Urteil vom 15.05.1991
VIII ZR 123/90
Normen:
BGB § 675, § 276 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2032
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Bautreuhandvertrag 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bautreuhandvertrag 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bautreuhandvertrag 2
BGHR BGB § 157 Bauherrenmodell 1
BGHR BGB § 249 Schaden 2
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Bautreuhandvertrag 1
BGHR BGB § 675 Bautreuhandvertrag 9
DB 1991, 2075
DRsp I(138)640a-b
NJW-RR 1991, 1120
WM 1991, 1266
ZfBR 1991, 201
ZfBR 1996, 261, 317
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Treuhandvertrag über ein Bauherrenprojekt - Treuhänder-Pflicht zur Interessenwahrnehmung auf wirtschaftlichem Gebiet, etwa zur Herbeiführung einer nachträglichen Korrektur des Kostenverteilungsschlüssels; Unwirksamkeit (§ 9 AGBG) formularvertraglicher Regelungen für Schadensersatzansprüche der Bauherren, und zwar über eine verkürzte Verjährung, über eine kurze Ausschlußfrist sowie über eine lediglich subsidiäre Haftung

BGH, Urteil vom 15.05.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 123/90

DRsp Nr. 1993/1116

Treuhandvertrag über ein Bauherrenprojekt - Treuhänder-Pflicht zur Interessenwahrnehmung auf wirtschaftlichem Gebiet, etwa zur Herbeiführung einer nachträglichen Korrektur des Kostenverteilungsschlüssels; Unwirksamkeit (§ 9 AGBG) formularvertraglicher Regelungen für Schadensersatzansprüche der Bauherren, und zwar über eine verkürzte Verjährung, über eine kurze Ausschlußfrist sowie über eine lediglich subsidiäre Haftung

»1. Zur Bedeutung des Begriffs "Wohnfläche" im Prospekt über ein Bauherrenprojekt, das sowohl Wohnungen mit Dachschrägen als auch Vollgeschoßwohnungen umfaßt. 2. Zur Verpflichtung des Treuhänders einer Bauherrengemeinschaft, eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels herbeizuführen. 3. Die AGB-Regelung im Treuhandvertrag über ein Bauherrenprojekt, wonach Schadensersatzansprüche gegen den Basistreuhänder erst geltend gemacht werden können, wenn der Bauherr nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann, ist unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 675, § 276 ;

Tatbestand: