LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2013
13 Sa 845/12
Normen:
BGB § 623; BGB § 126; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7422/11

Treuwidrigkeit der Berufung auf die Schriftformpflicht des § 623 BGB

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 845/12

DRsp Nr. 2013/6838

Treuwidrigkeit der Berufung auf die Schriftformpflicht des § 623 BGB

Es stellt sich als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich dar, wenn ein Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf eigenen zu einem Schwesterunternehmen in das Ausland wechselt, ohne dass das Arbeitsverhältnis förmlich durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung beendet wird und sich erst vier Jahre später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schwesterunternehmen auf den Formmangel beruft.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2012 -19 Ca 7422/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 623; BGB § 126; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie um die Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten.

Die Klägerin war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05. April 1991 (Bl. 5 ff d. A.) seit dem 01. April 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in deren in A gelegenen Niederlassung als Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.310,00 €.