Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2012 -19 Ca 7422/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie um die Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten.
Die Klägerin war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05. April 1991 (Bl. 5 ff d. A.) seit dem 01. April 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in deren in A gelegenen Niederlassung als Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.310,00 €.
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