VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.08.2021
12 S 1057/21
Normen:
VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4842/20

Überbrückungshilfen für Studierende in pandemiebedingten Notlagen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 12 S 1057/21

DRsp Nr. 2021/13695

Überbrückungshilfen für Studierende in pandemiebedingten Notlagen

Auch für die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen gilt, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn die begehrte Leistung einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. März 2021 - 8 K 4842/20 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Normenkette:

VwGO § 123;

Gründe

Die am 17.03.2021 eingelegte und am 07.04.2021 begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 08.03.2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat Erfolg.