VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2020
9 CS 20.2338
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 20.1135

Übereinstimmende Erledigungserklärung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 9 CS 20.2338

DRsp Nr. 2021/837

Übereinstimmende Erledigungserklärung

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. September 2020 ist in den Nrn. I. und II. wirkungslos geworden.

III.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3;

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers (Schriftsatz vom 23.11.2020), der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 2.12.2020) und des Beigeladenen (Schriftsatz vom 3.12.2020) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in den Nummern I. und II. wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).