BGH - Urteil vom 24.01.1992
V ZR 267/90
Normen:
BGB §§ 289, 571 ; ErbbauVO § 9 Abs.1;
Fundstellen:
BB 1992, 598
BGHR BGB § 289 Satz 1 Erbbauzins 1
BGHR BGB § 571 Abs. 1 Erbbauzins 1
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 1 Grundstücksveräußerung 1
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 1 Zinseszins 1
DB 1992, 2391
DNotZ 1992, 364
DRsp I(133)484c
DRsp I(154)193b-c
MDR 1992, 775
NJW-RR 1992, 591
WM 1992, 705

Übergang eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs bei Veräußerung des Grundstücks

BGH, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen V ZR 267/90

DRsp Nr. 1992/422

Übergang eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs bei Veräußerung des Grundstücks

»Ein schuldrechtlicher Erbbauzinsanspruch geht bei Veräußerung des Grundstücks nicht schon entsprechend § 571 BGB auf den Erwerber über. Ein nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbarter Erbbauzins unterliegt nicht dem Zinseszinsverbot aus § 289 Satz 1 BGB

Normenkette:

BGB §§ 289, 571 ; ErbbauVO § 9 Abs.1;

Der Kl. zu 1 schloß als Miteigentümer eines Grundstücks mit den Bekl. einen Erbbaurechtsvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks. Der Vertrag ist dinglich noch nicht vollzogen, die Teilfläche wird von den Bekl. jedoch in der vorgesehenen Weise genutzt. Die Kl. zu 2 - 4 sind die Rechtsnachfolger des Kl. zu 1 und klagen als neue Grundstückseigentümer auf rückständigen Erbbauzins nebst Verzugszinsen.