Der Kl. zu 1 schloß als Miteigentümer eines Grundstücks mit den Bekl. einen Erbbaurechtsvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks. Der Vertrag ist dinglich noch nicht vollzogen, die Teilfläche wird von den Bekl. jedoch in der vorgesehenen Weise genutzt. Die Kl. zu 2 - 4 sind die Rechtsnachfolger des Kl. zu 1 und klagen als neue Grundstückseigentümer auf rückständigen Erbbauzins nebst Verzugszinsen.
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