OLG Brandenburg - Urteil vom 09.11.2000
8 U 43/00
Normen:
ZPO §§ 263, 264 ; BGB § 633 Abs. 3, § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 848

Übergang vom Vorschußanspruch auf die Kosten der Ersatzvornahme)

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 8 U 43/00

DRsp Nr. 2001/9922

Übergang vom Vorschußanspruch auf die Kosten der Ersatzvornahme)

»Der Übergang vom Vorschußanspruch auf die Kosten der Ersatzvornahme zum Schadensersatzanspruch wegen Mängeln eines Bauwerks - und umgekehrt - stellt sich nicht als Klageänderung dar. Eine Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil mit ihr der Übergang erklärt und der abgewiesene Anspruch nicht wenigstens hilfsweise weiterverfolgt wird (Abweichung von BGH vom 13.11.1997 - VII ZR 100/97 -, MDR 1998, 557 = BauR 1998, 369 = NJW-RR 1998, 1006).«

Normenkette:

ZPO §§ 263, 264 ; BGB § 633 Abs. 3, § 635 ;
Fundstellen
BauR 2001, 848