BGH - Urteil vom 13.11.1997
VII ZR 100/97
Normen:
BGB §§ 63 ff; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 263 Streitgegenstand 3
BauR 1998, 369
DRsp I(138)856-1a
MDR 1998, 557
NJW-RR 1998, 1006
VersR 1998, 1394
WM 1998, 1141
ZfBR 1998, 89
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Übergang von Anspruch auf Kostenvorschuß zum Schadensersatz

BGH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen VII ZR 100/97

DRsp Nr. 1998/1841

Übergang von Anspruch auf Kostenvorschuß zum Schadensersatz

»Der Übergang vom Anspruch auf Kostenvorschuß zu dem auf Schadensersatz ist eine Klageänderung i.S. von § 263 ZPO

Normenkette:

BGB §§ 63 ff; ZPO § 263 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 12. August 1994 erwarben die Kläger von den Beklagten ein Grundstück in B., auf dem diese zuvor einen Neubau errichtet hatten. Als sich im Keller des Hauses Durchfeuchtungen zeigten, ließen die Kläger gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren durchführen.

Gestützt auf das dort erstattete Gutachten, haben die Kläger die Beklagten zunächst im Wege der Vorschußklage auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 19.300 DM in Anspruch genommen. Während des ersten Rechtszuges haben die Kläger den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, ohne den von ihnen gestellten Antrag zu ändern.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Kläger hätten den Abschluß eines Werkvertrages als Voraussetzung eines Vorschußanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Zwischen den Parteien sei vielmehr ein Kaufvertrag zustande gekommen.