Mit notariellem Vertrag vom 12. August 1994 erwarben die Kläger von den Beklagten ein Grundstück in B., auf dem diese zuvor einen Neubau errichtet hatten. Als sich im Keller des Hauses Durchfeuchtungen zeigten, ließen die Kläger gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren durchführen.
Gestützt auf das dort erstattete Gutachten, haben die Kläger die Beklagten zunächst im Wege der Vorschußklage auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 19.300 DM in Anspruch genommen. Während des ersten Rechtszuges haben die Kläger den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, ohne den von ihnen gestellten Antrag zu ändern.
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Kläger hätten den Abschluß eines Werkvertrages als Voraussetzung eines Vorschußanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Zwischen den Parteien sei vielmehr ein Kaufvertrag zustande gekommen.
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