Übergang von Verbindlichkeiten; Sittenwidrigkeit eines Gerüstbauvertrages
BGH, Versäumnisurteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen XII ZR 270/98
DRsp Nr. 2001/4450
Übergang von Verbindlichkeiten; Sittenwidrigkeit eines Gerüstbauvertrages
1.) Der Vermögensbegriff der Art. 21, 22Einigungsvertrag umfaßt auch die dem Vermögen zugehörigen Verbindlichkeiten. Das bedeutet, daß auf den neuen Eigentümer auch solche Passiva übergehen, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen.2.) Die Sittenwidrigkeit eines im Juni 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrages ist zwar an Hand des § 68 Abs. 1 Nr. 2ZGB zu prüfen, weil § 138BGB zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft war. Jedenfalls für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, ist § 68ZGB aber so auszulegen, daß zwischen ihm und § 138BGB inhaltlich kein Unterschied mehr besteht und daß deshalb die zu § 138BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze uneingeschränkt anzuwenden sind (BGHZ 118, 34, 42).