BGH - Versäumnisurteil vom 24.01.2001
XII ZR 270/98
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; EV Art. 22;
Fundstellen:
VIZ 2001, 572
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Übergang von Verbindlichkeiten; Sittenwidrigkeit eines Gerüstbauvertrages

BGH, Versäumnisurteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen XII ZR 270/98

DRsp Nr. 2001/4450

Übergang von Verbindlichkeiten; Sittenwidrigkeit eines Gerüstbauvertrages

1.) Der Vermögensbegriff der Art. 21, 22 Einigungsvertrag umfaßt auch die dem Vermögen zugehörigen Verbindlichkeiten. Das bedeutet, daß auf den neuen Eigentümer auch solche Passiva übergehen, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen. 2.) Die Sittenwidrigkeit eines im Juni 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrages ist zwar an Hand des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB zu prüfen, weil § 138 BGB zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft war. Jedenfalls für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, ist § 68 ZGB aber so auszulegen, daß zwischen ihm und § 138 BGB inhaltlich kein Unterschied mehr besteht und daß deshalb die zu § 138 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze uneingeschränkt anzuwenden sind (BGHZ 118, 34, 42).

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; EV Art. 22;

Tatbestand: