BayObLG - Beschluss vom 10.09.1992
2Z BR 74/92
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 4 § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 235
NJW-RR 1993, 85
WM 1992, 641
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 157/92
AG Amberg 3 UR II 2/91,

Überlassung einer Terrasse zum alleinigen Gebrauch eines Wohnungseigentümers durch Mehrheitsebschluss

BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 74/92

DRsp Nr. 1993/3669

Überlassung einer Terrasse zum alleinigen Gebrauch eines Wohnungseigentümers durch Mehrheitsebschluss

»1. Die Errichtung einer Terrasse samt darunter liegendem Keller und ihre Überlassung an einen Wohnungseigentümer zum alleinigen Gebrauch kann nicht mehrheitlich beschlossen werden. Ein gleichwohl gefaßter und unangefochten gebliebender Mehrheitsbeschluß ist wirksam (Abweichung von OLG Karlsruhe WuM 1991,54 und OLG Köln DWE 1991,155).2. Die Feststellung, ob ein Eigentümerbeschluß zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat, ist Sache des Tatrichters; sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden.3. Am Verfahren materiell und formell beteiligte Wohnungseigentümer können nicht als Zeugen, sondern nur als Beteiligte vernommen werden.4. In Wohnungseigentumssachen ist in öffentlicher Sitzung zu verhandeln.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 4 § 44 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegner zu 1 ist zugleich Verwalter.

§ 6 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Bauliche Veränderungen