I.
Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück in A, H Straße ..., eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt sowie eine Tankstelle. Die Grundstücke in der näheren Umgebung sind zum Teil mit Wohnhäusern, zum anderen Teil mit gewerblich genutzten Gebäuden und Fabrikanlagen bebaut. Der 1956 nach § 5 des Aufbaugesetzes erlassene Leitplan der Stadt Aachen stellt das Gebiet als gemischtes Baugebiet dar. Nach § 7 der Baupolizeiverordnung für den Stadtkreis A vom 1. April 1939 (BOSTA) handelt es sich dagegen um ein reines Wohngebiet, für das eine dreigeschossige, geschlossene Bauweise bei einer überbaubaren Fläche von 5/10 und einer höchstzulässigen Bebauungstiefe von 14 m vorgesehen ist.
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