BVerwG - Urteil vom 12.01.1968
IV C 175.65
Normen:
BBauG § 173 Abs. 3;
Fundstellen:
BBauBl 1969, 240
BRS 20 Nr. 16
Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 2
DVBl 1968, 515

Überleitung befristeter baurechtlicher Vorschriften

BVerwG, Urteil vom 12.01.1968 - Aktenzeichen IV C 175.65

DRsp Nr. 2009/23532

Überleitung befristeter baurechtlicher Vorschriften

Galten "bestehende baurechtliche Vorschriften" im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 BBauG nur befristet, so ist diese Befristung durch die Überleitung nicht berührt worden.

Normenkette:

BBauG § 173 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück in A, H Straße ..., eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt sowie eine Tankstelle. Die Grundstücke in der näheren Umgebung sind zum Teil mit Wohnhäusern, zum anderen Teil mit gewerblich genutzten Gebäuden und Fabrikanlagen bebaut. Der 1956 nach § 5 des Aufbaugesetzes erlassene Leitplan der Stadt Aachen stellt das Gebiet als gemischtes Baugebiet dar. Nach § 7 der Baupolizeiverordnung für den Stadtkreis A vom 1. April 1939 (BOSTA) handelt es sich dagegen um ein reines Wohngebiet, für das eine dreigeschossige, geschlossene Bauweise bei einer überbaubaren Fläche von 5/10 und einer höchstzulässigen Bebauungstiefe von 14 m vorgesehen ist.