BGH - Beschluss vom 31.05.2023
XII ZB 124/22
Normen:
FamFG § 14b Abs. 1 S. 1; ZPO § 130d;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1380
FuR 2023, 552
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 240 F 111/19
OLG Frankfurt/Main, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 WF 11/22

Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist

BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen XII ZB 124/22

DRsp Nr. 2023/9164

Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist

a) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 569 Abs. 2, 130 d ZPO die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461).b) Zur (hier versagten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 14b Abs. 1 S. 1; ZPO § 130d;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft ein Ablehnungsgesuch gegen die zuständige Richterin in einer Familiensache. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Entziehung der elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder wegen Kindeswohlgefährdung. Der Kindesvater (Beteiligter zu 2) hat Ablehnungsgesuche gegen den beauftragten Sachverständigen, den zunächst zuständigen Abteilungsrichter und gegen die nunmehr zuständige Abteilungsrichterin gestellt.