OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2018
6 A 1891/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 2; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1; ZPO § 317 Abs. 2 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 116 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 636
NVwZ-RR 2018, 789
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 2715/15

Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines Urteils durch Computerfax gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt als ordnungsgemäße Zustellung; Unterzeichnung eines Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt ohne Prüfung der richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 6 A 1891/16

DRsp Nr. 2018/4371

Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines Urteils durch Computerfax gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt als ordnungsgemäße Zustellung; Unterzeichnung eines Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt ohne Prüfung der richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis

Wird in einer mündlichen Verhandlung für den Fall des Widerrufs des dort geschlossenen Widerrufsvergleichs auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet, ist nach erfolgtem Widerruf kein Beschluss über die Zustellung des Urteils statt einer Verkündung erforderlich und gilt auch keine Frist für die Übermittlung des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle. Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines Urteils durch Computerfax gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung. § 317 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung gilt auch im Verwaltungsgerichtsprozess.