BGH - Urteil vom 04.12.1986
VII ZR 197/85
Normen:
BGB § 631, § 305 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 305 Garantievertrag 1
BGHR BGB § 305 Garantievertrag 2
BauR 1987, 225
DB 1987, 1833
DRsp I(138)546a
MDR 1987, 398
WM 1987, 294
ZfBR 1987, 70
ZfBR 1996, 149, 150, 151
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Übernahme einer Höchstpreisgarentie durch einen Architekten

BGH, Urteil vom 04.12.1986 - Aktenzeichen VII ZR 197/85

DRsp Nr. 1992/3403

Übernahme einer Höchstpreisgarentie durch einen Architekten

»Zur Übernahme der Höchstpreisgarantie durch einen Architekten.«

Normenkette:

BGB § 631, § 305 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreut das nach dem Bauherrenmodell durchgeführte Projekt "Schlößchen B." in B. Das Bauvorhaben betrifft ein älteres Gebäude, das inzwischen modernisiert und in eine aus zehn Eigentumswohnungen bestehende Wohnanlage umgewandelt worden ist.

Grundlage ihrer Tätigkeit sind inhaltlich übereinstimmende notariell beurkundete Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge, die die Klägerin in der Zeit vom 1. August bis zum 22. September 1980 mit den einzelnen Bauherren geschlossen hat. In diesen Verträgen wurde sie mit der Wahrnehmung der Interessen der Bauherren und der Vornahme aller tatsächlichen und rechtlichen Handlungen beauftragt, die unmittelbar oder mittelbar dazu dienen konnten, für die Bauherren Miteigentumsanteile an dem Grundstück zu erwerben und darauf die Wohnanlage zu errichten (§ 1). Zugleich wurde ihr die wirtschaftliche Betreuung übertragen (§ 8 Abs. 1). Soweit die Klägerin zu diesem Zweck bereits Geschäfte besorgt hatte, wurden diese - allgemein - von den Bauherren genehmigt (§ 15 Nr. 2 Satz 3).