OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.08.2014
7 D 8/13.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 3 Abs. 2; BauNVO § 18 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2015, 941

Überplanung eines weitgehend bebauten Bereichs nach Aufgabe gewerblicher Nutzungen; Anforderungen an die Festsetzung der Traufhöhen und Firsthöhen baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan; Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 7 D 8/13.NE

DRsp Nr. 2015/2130

Überplanung eines weitgehend bebauten Bereichs nach Aufgabe gewerblicher Nutzungen; Anforderungen an die Festsetzung der Traufhöhen und Firsthöhen baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan; Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts

1. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.