OVG Hamburg - Urteil vom 08.11.2021
2 Bf 448/18
Normen:
HBauO § 79 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2022, 636
D_V 2022, 302
NVwZ-RR 2022, 250
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2116/17

Überprüfbarkeit der Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis

OVG Hamburg, Urteil vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 2 Bf 448/18

DRsp Nr. 2021/18940

Überprüfbarkeit der Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis

1. Die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 HBauO ist ein mitwirkungsbedürftiger (dinglicher) Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 HmbVwVfG, der mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 VwGO angegriffen werden kann.2. Die Baulastenerklärung muss - vor allem zur Gewährleistung ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung nach § 58 Abs. 1 HBauO - dem für Verwaltungsakte geltenden Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG genügen.3. Die hinreichende Bestimmtheit einer Stellplatzbaulastenerklärung setzt, wenn in der Baugenehmigung an Lage und Beschaffenheit der Kfz-Stellplätze keine besonderen Anforderungen gestellt werden, nicht voraus, dass der jeweilige Standort der Kfz-Stellplätze innerhalb eines bereits genehmigten und errichteten Parkhauses in dem beigefügten Lageplan konkret bestimmt ist bzw. dem begünstigten Bauvorhaben zugeordnet wird.