OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.07.2018
2 L 119/16
Normen:
BImSchG § 4; BGB § 839; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 828
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 4/15

Überprüfung der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens bei einseitiger Erledigungserklärung des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren durch Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 2 L 119/16

DRsp Nr. 2018/9697

Überprüfung der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens bei einseitiger Erledigungserklärung des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren durch Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

1. Die Entscheidung über den mit einer einseitigen Erledigungserklärung verbundenen Feststellungsantrag erfolgt im Berufungszulassungsverfahren, wenn das erledigende Ereignis erst nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung eintritt.2. Durch die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat sich die Hauptsache erledigt.3. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache erfordert jedenfalls dann nicht die Überprüfung der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn der Beklagte kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat.

Normenkette:

BImSchG § 4; BGB § 839; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die ursprünglich auf Erteilung einer Genehmigung für 15 Windkraftanlagen gerichtete Verpflichtungsklage nachträglich erledigt hat.