BGH - Beschluss vom 19.07.2018
V ZB 6/18
Normen:
ZPO § 318; ZPO § 321a; ZVG § 96;
Fundstellen:
DZWIR 2019, 36
FamRZ 2018, 1932
MDR 2018, 1404
WM 2018, 1900
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 76/15
LG München II, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 504/17

Überprüfung der Entscheidung des unteren Gerichts zur Fortführung des Verfahrens aufgrund einer Gegenvorstellung durch das Rechtsmittelgericht auf seine Statthaftigkeit und Zulässigkeit; Bindung des Beschwerdegerichts an seine Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 318 Zivilprozessordnung (ZPO)

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen V ZB 6/18

DRsp Nr. 2018/13265

Überprüfung der Entscheidung des unteren Gerichts zur Fortführung des Verfahrens aufgrund einer Gegenvorstellung durch das Rechtsmittelgericht auf seine Statthaftigkeit und Zulässigkeit; Bindung des Beschwerdegerichts an seine Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 318 Zivilprozessordnung (ZPO)

Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, das Verfahren aufgrund einer Gegenvorstellung fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Gegenvorstellung statthaft, zulässig und in der Sache berechtigt war (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 ff.). Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden; es darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts München II - 7. Zivilkammer - vom 1. Dezember 2017 und vom 4. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt für die anwaltliche Vertretung 162.000 € (Beteiligter zu 2) und 378.000 € (Beteiligte zu 1).

Normenkette:

ZPO § 318; ZPO § 321a; ZVG § 96;

Gründe

I.