BVerwG - Beschluss vom 25.06.2007
4 BN 17.07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; HLPG (Landesplanungsgesetz Hessen) § 12; ROG § 3 Nr. 2; ROG § 11; VwVfG § 43;
Fundstellen:
BauR 2007, 1712
BRS 71 Nr. 45
ZfBR 2007, 683
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 N 841/06

Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 4 BN 17.07

DRsp Nr. 2007/12738

Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans

1. a) Die Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans scheidet angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungswirkung aus. Die Bestandskraft der Abweichungsentscheidung wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt hat, und der entscheidenden Behörde. b) Darüber hinaus greift jedoch die Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen. Das gilt auch für rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige Abweichungsentscheidungen in einem Zielabweichungsverfahren i.S.v. § 11 ROG. 2. a) Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) voraus. b) Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung.