BGH - Urteil vom 08.07.1991
II ZR 164/90
Normen:
BGB § 740, § 157, § 133 ;
Fundstellen:
KTS 1992, 403
ZIP 1991, 1220

Überprüfung von Klauseln eines weit verbreiteten Mustervertrages

BGH, Urteil vom 08.07.1991 - Aktenzeichen II ZR 164/90

DRsp Nr. 1997/7040

Überprüfung von Klauseln eines weit verbreiteten Mustervertrages

1. Vereinbaren die Vertragsparteien die Geltung des Mustervertrages Arbeitsgemeinschaft des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie und des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, so kann die Auslegung seiner Bestimmungen durch den Tatrichter wie die Auslegung von Formularverträgen und sonstigen typischen Klauseln vom Revisionsgericht voll überprüft werden, da dieser Vertrag eine weite Verbreitung gefunden hat, die sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. 2. Auslegung einer individuell ausgehandelten Bestimmung, wonach abweichend von § 24.2 des Mustervertrages ein ausgeschiedener Unternehmer nicht mehr an Gewinn und Verlust beteiligt ist, sondern eine Vergütung für erbrachte Leistungen erhält.

Normenkette:

BGB § 740, § 157, § 133 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der E. R. GmbH & Co. KG auf Erfüllung restlicher Forderungen aus Bauvorhaben in Anspruch, die von der Gemeinschuldnerin und der Beklagten in der Form von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt wurden.