Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der E. R. GmbH & Co. KG auf Erfüllung restlicher Forderungen aus Bauvorhaben in Anspruch, die von der Gemeinschuldnerin und der Beklagten in der Form von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt wurden.
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