VGH Bayern - Beschluss vom 17.07.2018
22 C 18.1072
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 8a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 17.1272

Überraschungsentscheidung des Gerichts durch Stützen der Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte bzgl. Verletzung des Anspruchs einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör; Vergütungsfolgen einer fehlerhaften Tätigkeit von Gutachtern

VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 22 C 18.1072

DRsp Nr. 2018/12265

Überraschungsentscheidung des Gerichts durch Stützen der Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte bzgl. Verletzung des Anspruchs einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör; Vergütungsfolgen einer fehlerhaften Tätigkeit von Gutachtern

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 8a;

Gründe

I.

1. Der Kläger wehrte sich im Beschwerdeverfahren 22 C 17.1272 gegen den Ansatz von Gerichtskosten gemäß § 19 GKG, die für Gutachterleistungen in seinem erfolglos geführten Klageverfahren angefallen sind. Mit diesem Verfahren hatte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger öffentlich als Sachverständigen zu bestellen. Seine Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. September 2015 ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639).