OLG Naumburg - Urteil vom 11.04.2001
2 U 100/99
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635, § 631, § 284 Abs. 1 a.F., § 288 Abs. 1 a.F.; HOAI § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Zone IV, § 73 Abs. 1 Zone I, § 74 ; ZPO § 91, § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 108, § 546 Abs. 2 ZPO ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1299 (Ls)
OLGR-Naumburg 2001, 410
OLGReport-Naumburg 2001, 410
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 174/95

Überschreitung des Architektenhonorars wegen Kostenüberschreitung

OLG Naumburg, Urteil vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 2 U 100/99

DRsp Nr. 2001/9593

Überschreitung des Architektenhonorars wegen Kostenüberschreitung

»1. Sofern eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart worden ist, hat der Architekt diesen einzuhalten. Wird der Rahmen überschritten, bedeutet das einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes.2. Die Ermittlung der Kosten in einer ersten Kostenschätzung oder Kostenberechnung allein reicht nicht aus, um eine Vereinbarung zu bejahen. Dies gilt auch für entsprechende Angaben gegenüber der Baubehörde.3. Führt der Architekt keine ordnungsgemäße Kostenermittlung durch, schneidet er sich selbst den Einwand ab, den Bauherrn über die von der Erstvorgabe abweichende Kostenermittlung rechtzeitig unterrichtet zu haben.«

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635, § 631, § 284 Abs. 1 a.F., § 288 Abs. 1 a.F.; HOAI § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Zone IV, § 73 Abs. 1 Zone I, § 74 ; ZPO § 91, § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 108, § 546 Abs. 2 ZPO ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach einem Wechselprozess im Nachverfahren um Honoraransprüche der Kläger aus einem beendeten Architektenvertrag.