Das Erstaunliche ist, dass bei Verträgen ohne Honorarvereinbarung sowohl hinsichtlich beauftragter Grundleistungen als auch hinsichtlich beauftragter besonderer Leistungen oder sonstiger Leistungen im Ergebnis kein Unterschied besteht zwischen einem Vertrag, der vor dem 01.01.2021, also unter Geltung der HOAI 2013, abgeschlossen wurde, und einem Vertrag, welcher nach dem 01.01.2021 unter Geltung der HOAI 2021 abgeschlossen wurde.
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