Dazu wird auf die Ausführungen Teil 14/3.3.1 und Teil 14/3.3.2 verwiesen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte Verbraucherin, so dass nur 5 % Prozesszinsen verlangt werden können.
Bei Verbrauchern kommt eigentlich nur eine Klage am Wohnsitz in Betracht.
Wie bereits in der Übersicht oben unter Teil 14/5.1 dargelegt, kommt man bei beauftragten Architektenleistungen ohne Honorarvereinbarung sowohl bei Grundleistungen also bei besonderen Leistungen zum gleichen Ergebnis, egal, ob die HOAI 2013 oder die HOAI 2021 zur Anwendung kommt.
Für die Grundleistungen ist das Honorar nach dem Mindestsatz bzw. dem Basishonorarsatz zu berechnen, was bei gleicher Honorartafel auf das gleiche Ergebnis hinauskommt, wenn auch die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone gleich sind. Die für diese Honorarberechnung maßgeblichen Bestimmungen der §§ 4 mit 6 HOAI sind im Ergebnis bei beiden Fassungen dieser Honorarordnung identisch.
Für etwaige besondere Leistungen muss ein angemessenes Honorar nach § 632 Abs. 1 BGB vorgetragen und ggf. unter Sachverständigenbeweis gestellt werden.
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