Übersicht

Nachbarrecht: Duldung und Abwehr

Nachbarn müssen grundsätzlich damit leben, dass der oder die anderen Nachbarn auf ihrem Grundstück mehr oder weniger umfangreiche Baumaßnahmen durchführen, wenn diese Baumaßnahmen öffentlich-rechtlich zulässig sind, die anderen Nachbarn also ein entsprechendes Baurecht haben.

Das heißt auch, dass die Nachbarn i.d.R. den mit der Ausführung mehr oder weniger umfangreicher Baumaßnahmen unvermeidlich verbundenen Baulärm und andere Auswirkungen und Emissionen wie Erschütterungen oder Staub und natürlich auch den Verkehr von und zur Baustelle mit schweren Fahrzeugen hinnehmen müssen.

Diese Duldungspflichten bestehen aber nicht uneingeschränkt, denn auch der betroffene Nachbar hat Rechte, welche bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen es ihm ermöglichen, bestimmte Handlungen auf dem Nachbargrundstück abzuwehren, welche nicht zu duldende Beeinträchtigungen auf seinem Grundstück hervorrufen (können).

Wir haben also ein Zusammenspiel von Duldung und Abwehr: Was der Nachbar an Beeinträchtigungen nicht abwehren kann, muss er dulden, und was er nicht dulden muss, das kann er abwehren.

Den rechtlichen Rahmen dafür steckt u.a. das Paragraphenduo §§ 1004 und 906 BGB ab.

Nachbarrecht: Störer