Übersicht

In diesem Abschnitt geht es darum, unter welchen Voraussetzungen ein Bauträger mit Aussicht auf Erfolg Klage auf Zahlung der letzten, gemäß MaBV erst bei vollständiger Fertigstellung einforderbaren Rate erheben kann.

Das Hauptproblem sind die hohen Anforderungen an eben diese Fälligkeit und weiterhin die von der Rechtsprechung hieraus gezogene Folgerung, dass bei Fehlen der vollständigen Fertigstellung im Sinne der MaBV der Käufer nicht nur die zur vollständigen Fertigstellung erforderlichen Kosten oder auch das Zweifache dieser Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB) zurückbehalten darf, sondern eben die gesamte Schlussrate, auch wenn sie das Zweifache z. B. der zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Summe übersteigt.