Nach § 3 MaBV darf der Bauträger die Schlussrate nur verlangen und entgegennehmen, wenn das Bauvorhaben vollständig fertig gestellt ist. Die Auswirkungen von Verstößen gegen § 3 MaBV, insbesondere die Entscheidungen des BGH vom 22.12.2000 sind bereits in Teil 10/3.3.1 ausführlich behandelt worden. Abweichungen von der MaBV zu Lasten des Käufers sind also nicht nur sinnlos, sondern darüber hinaus für den Bauträger auch gefährlich.
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