Übersicht

Die gewerberechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 1 MaBV ermöglicht es dem Bauträger, Geld von seinem Kunden auch dann entgegenzunehmen, wenn die ebenfalls gewerberechtlich vorgeschriebenen Sicherungen des § 3 MaBV ganz oder teilweise fehlen. Dazu muss der Bauträger den gewerberechtlich vorgesehenen Schutz des Bauträgerkäufers dadurch gewährleisten, dass er eine Sicherheit leistet dafür, dass der Erwerber seine - vorzeitig - erbrachten Zahlungen (die MaBV spricht von "Vermögenswerten") zurückerhält für den Fall, dass er nicht die vom Bauträger geschuldete Gegenleistung erhält.

Die Notwendigkeit der "Übersetzung" gewerberechtlicher Vorgaben in das Zivilrecht

Das Gewerberecht verlangt, dass der Bauträger eine zivilrechtliche Sicherheit zur Besicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Erwerbers erbringt. Es geht also wieder einmal darum, Gewerberecht ins Zivilrecht zu übersetzen (das ist durchaus wörtlich zu nehmen, denn die Sprache der MaBV ist nicht die Sprache des Zivilrechts).