Übersicht

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO können (u.a.) die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassenen Satzungen Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht sein. Städtebauliche Satzungen in diesem Sinn sind:

der Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB ein-schließlich gemäß § 173 BBauG übergeleitete Pläne)

der vorhabenbezogene Bebauungsplan (§ 12 BauGB)

die Verändungssperre (§ 16 Abs. 1 BauGB)

die Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 1 BauGB)

die Satzungen zur Begründung des besonderen Vorkaufsrechts (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2 BauGB)

die Innenbereichssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB)

die Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB)

sowie Satzungen des Erschließungsbeitragsrechts, der Sanierung, der Entwicklung, der Erhaltung.