Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Es wird deshalb durch landesrechtliche Vorschriften, insbesondere die Landesbauordnungen geregelt. Trotz des Versuchs der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), durch Erarbeitung einer
Alle Landesbauordnungen weisen jedoch die Grundstruktur auf, dass Bauvorhaben zum Teil genehmigungsfrei, zum Teil im Genehmigungsfreistellungsverfahren und zum Teil nur mit Genehmigung errichtet werden dürfen. Dementsprechend sind die gebotenen Rechtsbehelfe unterschiedlicher Art.
Für die anwaltschaftliche Beratungstätigkeit ist ferner von Bedeutung, ob eine Baugenehmigung begehrt wird oder ob gegen eine Baugenehmigung/genehmigungsfreies Bauvorhaben vorgegangen wird. Zielrichtung im erstgenannten Fall ist die Vertretung des Bauherrn, im zweitgenannten Fall die des Nachbarn.
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