Übersicht

Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Es wird deshalb durch landesrechtliche Vorschriften, insbesondere die Landesbauordnungen geregelt. Trotz des Versuchs der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), durch Erarbeitung einer Musterbauordnung (MBO) möglichst einheitliche Landesbauordnungen zu schaffen, unterscheiden sich diese in den einzelnen Ländern nach wie vor. Zur Vereinheitlichung der nachfolgend zitierten Vorschriften wird auf die Musterbauordnung vom November 2002 (MBO) i.d.F. vom 21.09.2012 verwiesen.

Alle Landesbauordnungen weisen jedoch die Grundstruktur auf, dass Bauvorhaben zum Teil genehmigungsfrei, zum Teil im Genehmigungsfreistellungsverfahren und zum Teil nur mit Genehmigung errichtet werden dürfen. Dementsprechend sind die gebotenen Rechtsbehelfe unterschiedlicher Art.

Für die anwaltschaftliche Beratungstätigkeit ist ferner von Bedeutung, ob eine Baugenehmigung begehrt wird oder ob gegen eine Baugenehmigung/genehmigungsfreies Bauvorhaben vorgegangen wird. Zielrichtung im erstgenannten Fall ist die Vertretung des Bauherrn, im zweitgenannten Fall die des Nachbarn.