Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer Gaststätte und angebautem Wohnbereich bebaut ist. Sie wollte die Gaststätte verkaufen und den Wohngebäudeteil behalten. Daher ließ sie das Grundstück an der Stelle, wo Gaststätte und Anbau zusammenstoßen, teilen, bedachte aber nicht, daß die Nutzung im Inneren der Gebäude zum Teil anders verläuft. Im Erdgeschoß ragen die Toiletten der Gaststätte in den Wohnbereich hinein, im ersten Obergeschoß ragen Wohn- und Schlafzimmer der Beklagten in einer Größe von rund 40 Quadratmetern in den Gaststättenbereich hinein.
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