BGH - Urteil vom 12.10.2001
V ZR 268/00
Normen:
BGB §§ 93 94 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 318
DB 2002, 476
DNotZ 2002, 290
JuS 2002, 290
MDR 2002, 22
NJW 2002, 54
NZBau 2002, 27
NZM 2002, 43
Rpfleger 2002, 71
WM 2002, 603
ZNotP 2002, 70
ZfIR 2001, 997
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Übertragung eines übergebauten Gebäudeteils bei Veräußerung des darunter liegenden Grundstücks

BGH, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen V ZR 268/00

DRsp Nr. 2001/16139

Übertragung eines übergebauten Gebäudeteils bei Veräußerung des darunter liegenden Grundstücks

»a) Die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus können auch dazu führen, daß eines von mehreren Geschossen eines Hauses als übergebauter Gebäudeteil anzusehen ist, der dem Gebäude und der darunter liegenden Grundstücksfläche zugehörig ist, von der aus übergebaut ist. b) Veräußert in einem solchen Fall der Eigentümer des übergebauten Gebäudeteils das darunter liegende Grundstück, so kann im Regelfall nicht angenommen werden, daß sich die Übertragung auch auf den übergebauten Teil erstreckt; anderenfalls wäre die Übertragung insgesamt unwirksam.«

Normenkette:

BGB §§ 93 94 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer Gaststätte und angebautem Wohnbereich bebaut ist. Sie wollte die Gaststätte verkaufen und den Wohngebäudeteil behalten. Daher ließ sie das Grundstück an der Stelle, wo Gaststätte und Anbau zusammenstoßen, teilen, bedachte aber nicht, daß die Nutzung im Inneren der Gebäude zum Teil anders verläuft. Im Erdgeschoß ragen die Toiletten der Gaststätte in den Wohnbereich hinein, im ersten Obergeschoß ragen Wohn- und Schlafzimmer der Beklagten in einer Größe von rund 40 Quadratmetern in den Gaststättenbereich hinein.