OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2000
22 U 35/00
Normen:
BGB §§ 635 638 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 20
NZBau 2001, 449
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 07.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 319/99

Übertragung von Architektenarbeiten durch mündlichen Auftrag - Objektbeteuung - unzulässiger Verjährungseinwand des Architketen gegenüber mängelrügenden Bauherrn - pflichtwidriges Unterlassen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2000 - Aktenzeichen 22 U 35/00

DRsp Nr. 2001/6498

Übertragung von Architektenarbeiten durch mündlichen Auftrag - Objektbeteuung - unzulässiger Verjährungseinwand des Architketen gegenüber mängelrügenden Bauherrn - pflichtwidriges Unterlassen

»1. Eine etwaige Vermutung, daß dem mündlich beauftragten Architekten im Zweifel die gesamten zum Leistungsbild gehörenden Arbeiten übertragen sind, erstreckt sich nicht auf die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI).2. Der Architekt kann sich nicht auf Verjährung gegen ihn gerichteter Schadenersatzansprüche berufen, wenn er es vor Ablauf der Verjährungsfrist pflichtwidrig unterlassen hat, die Ursachen vom Bauherrn gerügter Mängel objektiv zu klären, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und/oder Aufsichtsfehler gehören, und den Bauherrn über das Ergebnis der Untersuchungen zutreffend zu unterrichten.«

Normenkette:

BGB §§ 635 638 ; HOAI § 15 ;

Tatbestand:

Die Kläger ließen im Jahre 1986 ein - abgesehen von einem Kriechkeller, in dem sich die Heizungsanlage befindet - nicht unterkellertes Wohngebäude mit einem wintergartenartigen Anbau errichten. Das Haus, dessen tragende Teile ebenso wie die Verkleidung der Außenwände aus Holz bestehen, hat etwa in der Gebäudemitte einen turmartigen Dachaufbau mit stark geneigtem Pultdach.