Die Kläger ließen im Jahre 1986 ein - abgesehen von einem Kriechkeller, in dem sich die Heizungsanlage befindet - nicht unterkellertes Wohngebäude mit einem wintergartenartigen Anbau errichten. Das Haus, dessen tragende Teile ebenso wie die Verkleidung der Außenwände aus Holz bestehen, hat etwa in der Gebäudemitte einen turmartigen Dachaufbau mit stark geneigtem Pultdach.
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