BGH - Beschluss vom 07.06.2018
V ZB 221/17
Normen:
ZVG § 9 Nr. 1; ZVG § 63 Abs. 1 S. 1; ZVG § 74a Abs. 5 S. 1; BauGB § 194; BGB § 749;
Fundstellen:
MDR 2018, 1404
NJW-RR 2018, 1361
WM 2018, 2045
ZEV 2018, 734
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 K 3/16
LG Flensburg, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 150/17

Übrige Miteigentümer als Beteiligte bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei Belastung des Grundstücks mit einem Grundpfandrecht

BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen V ZB 221/17

DRsp Nr. 2018/15422

Übrige Miteigentümer als Beteiligte bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei Belastung des Grundstücks mit einem Grundpfandrecht

Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die übrigen Miteigentümer jedenfalls dann als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist. Bei der Zwangsversteigerung entspricht der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils grundsätzlich dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 29. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtsgebühren und für die Rechtsanwaltsgebühren aus der Vertretung der Beteiligten zu 2 jeweils 5.375 €.

Normenkette:

ZVG § 9 Nr. 1; ZVG § 63 Abs. 1 S. 1; ZVG § 74a Abs. 5 S. 1; BauGB § 194; BGB § 749;

Gründe

I.