BGH - Urteil vom 02.07.2013
VI ZR 554/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1219
NJW 2013, 3094
r+s 2013, 517
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 233/09
OLG Naumburg, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 75/10

Umfang der ärztlichen Haftung für einen Befunderhebungsschaden

BGH, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen VI ZR 554/12

DRsp Nr. 2013/19028

Umfang der ärztlichen Haftung für einen Befunderhebungsschaden

In Fällen eines Befunderhebungsfehlers sind dem Primärschaden alle allgemeinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten unter Einschluss der sich daraus ergebenden Risiken, die sich aus der unterlassenen oder unzureichenden Befunderhebung ergeben können, zuzuordnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerinnen sind die Töchter und Erbinnen der am 17. Oktober 2003 verstorbenen Frau K. (im Folgenden: Erblasserin). Sie nehmen die Beklagten (behandelnde Ärztin und Krankenhausträger) wegen behaupteter Befunderhebungs-, Diagnose- und Dokumentationsfehler auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz in Anspruch.