OLG Stuttgart - Urteil vom 01.03.2001
7 U 211/00
Normen:
ARB 95 § 3 Abs. 1 d;
Fundstellen:
BauR 2001, 1156 (Ls)
NZM 2001, 442
OLGReport-Stuttgart 2001, 191
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 182/00

Umfang der Baurisikoklausel

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 7 U 211/00

DRsp Nr. 2001/6934

Umfang der Baurisikoklausel

»Abwehransprüche gegen das Bauvorhaben Dritter werden nicht von der Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d ARB 95 erfasst. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft zwei getrennte Gebäude umfasst und das zweite Gebäude auf eigene Kosten von anderen Wohnungseigentümern errichtet wird.«

Normenkette:

ARB 95 § 3 Abs. 1 d;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht seit dem 11. Juni 1996 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Daraus nimmt die Klägerin die Beklagte in Anspruch.

Gegenstand des u.a. vereinbarten Grundstückrechtsschutzes ist die gelegene Eigentumswohnung der Klägerin. Beim Erwerb dieser im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des dortigen Drei-Familienhauses mit Kaufvertrag vom 27.05.1994 wusste die Klägerin, dass der vormalige Alleineigentümer des Gesamtgrundstückes das Grundstück in sechs Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt hatte. Drei Wohnungseigentumsrechte befanden sich in einem zum damaligen Zeitpunkt nur geplanten zweiten Drei-Familienhaus welches auf dem Gesamtgrundstück neben dem bereits bestehenden Haus noch errichtet werden sollte.

Eine entsprechende vorläufige Teilungsgenehmigung lag vor.