I.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht seit dem 11. Juni 1996 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Daraus nimmt die Klägerin die Beklagte in Anspruch.
Gegenstand des u.a. vereinbarten Grundstückrechtsschutzes ist die gelegene Eigentumswohnung der Klägerin. Beim Erwerb dieser im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des dortigen Drei-Familienhauses mit Kaufvertrag vom 27.05.1994 wusste die Klägerin, dass der vormalige Alleineigentümer des Gesamtgrundstückes das Grundstück in sechs Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt hatte. Drei Wohnungseigentumsrechte befanden sich in einem zum damaligen Zeitpunkt nur geplanten zweiten Drei-Familienhaus welches auf dem Gesamtgrundstück neben dem bereits bestehenden Haus noch errichtet werden sollte.
Eine entsprechende vorläufige Teilungsgenehmigung lag vor.
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