BGH - Urteil vom 11.04.2013
IX ZR 94/10
Normen:
BGB § 675;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 553
BB 2013, 1345
DB 2013, 1484
DB 2013, 6
DStR 2013, 14
FamRZ 2013, 1121
MDR 2013, 843
NJW 2013, 6
VersR 2013, 1312
WM 2013, 1426
ZfBR 2013, 556
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 966/08
OLG Bremen, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 78/09

Umfang der Beratungspflicht eines Berufungsanwalts gegenüber seinem Mandanten nach gerichtlichem Anraten zur Rücknahme des Rechtsmittels

BGH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 94/10

DRsp Nr. 2013/14148

Umfang der Beratungspflicht eines Berufungsanwalts gegenüber seinem Mandanten nach gerichtlichem Anraten zur Rücknahme des Rechtsmittels

a) Der Berufungsanwalt darf dem Anraten, das Rechtsmittel zurückzunehmen, nicht folgen, ohne dass sein Mandant über die Möglichkeiten der Prozessordnung, gegen die vorläufige Auffassung des Gerichts sprechende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel zur Geltung zu bringen, so aufgeklärt worden ist, dass er die wägbaren Prozessaussichten beurteilen kann.b) Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten angesichts einer empfohlenen Berufungsrücknahme über die wägbaren Prozessaussichten auch dann uneingeschränkt aufklären, wenn die Empfehlung auf dem mitgeteilten Beratungsergebnis eines Kollegialgerichts beruht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. April 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 675;

Tatbestand