BGH - Urteil vom 17.07.1998
V ZR 191/97
Normen:
BGB § 313 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1998, 1866
BB 1999, 19
BGHR BGB § 313 S. 1 Baupläne 1
DB 1999, 91
DNotZ 1999, 50
DRsp I(125)473b
MDR 1998, 1215
NJW 1998, 3197
WM 1998, 1886
ZIP 1998, 1593
ZfBR 1998, 310
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Umfang der Beurkundungspflicht bei Veräußerung eines Grundstücks mit bereits vorhandener Baugenehmigungsplanung

BGH, Urteil vom 17.07.1998 - Aktenzeichen V ZR 191/97

DRsp Nr. 1998/16527

Umfang der Beurkundungspflicht bei Veräußerung eines Grundstücks mit bereits vorhandener Baugenehmigungsplanung

»Werden in einem Grundstückskaufvertrag auch die Rechte an der bereits vorhandenen Baugenehmigungsplanung übertragen, müssen die entsprechenden Unterlagen nicht mit beurkundet werden.«

Normenkette:

BGB § 313 Satz 1;

Tatbestand:

Durch einen von dem Streithelfer am 31. Januar 1995 beurkundeten Kaufvertrag verkaufte der Beklagte an die Klägerin ein Grundstück in Dresden für 1.050.000 DM. Im Kaufpreis enthalten waren die Kosten einer vorhandenen Genehmigungsplanung gemäß den Bestimmungen der HOAI I - IV. Die Klägerin verpflichtete sich, innerhalb von 21 Tagen nach Vorlage der dem erteilten Bauvorbescheid entsprechenden Baugenehmigung eine Bankbürgschaft zu Händen des Streithelfers beizubringen. Der Kaufpreis war innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung des Notars, daß die Baugenehmigung vorliege, zur Zahlung fällig. Nach dem Vertrag waren beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt, wenn nicht bis spätestens 30. Juni 1995 eine dem Bauvorbescheid entsprechende Baugenehmigung rechtswirksam erteilt worden sein sollte. Der Bauvorbescheid, die Genehmigungsplanung und der gestellte Bauantrag wurden nicht mitbeurkundet.