Durch einen von dem Streithelfer am 31. Januar 1995 beurkundeten Kaufvertrag verkaufte der Beklagte an die Klägerin ein Grundstück in Dresden für 1.050.000 DM. Im Kaufpreis enthalten waren die Kosten einer vorhandenen Genehmigungsplanung gemäß den Bestimmungen der HOAI I - IV. Die Klägerin verpflichtete sich, innerhalb von 21 Tagen nach Vorlage der dem erteilten Bauvorbescheid entsprechenden Baugenehmigung eine Bankbürgschaft zu Händen des Streithelfers beizubringen. Der Kaufpreis war innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung des Notars, daß die Baugenehmigung vorliege, zur Zahlung fällig. Nach dem Vertrag waren beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt, wenn nicht bis spätestens 30. Juni 1995 eine dem Bauvorbescheid entsprechende Baugenehmigung rechtswirksam erteilt worden sein sollte. Der Bauvorbescheid, die Genehmigungsplanung und der gestellte Bauantrag wurden nicht mitbeurkundet.
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