Durch Vertrag vom 16. Februar 1996 bestellte die Klägerin bei der E. (im folgenden: E.) die Planung und Errichtung eines schlüsselfertigen Betonfertigteilwerks zu einem Preis von 12,85 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltung der
"Die Parteien setzen das Vertragsverhältnis ... vom 16.02.1996 fort. Die von ihnen zu erbringenden Leistungen werden wie folgt modifiziert:
1. Die Auftragnehmerin erstellt unverzüglich: ...
2. Die Auftraggeberin zahlt nach Vornahme der vorstehend genannten Arbeiten DM 1 Mio. an die Auftragnehmerin (Zahlung Nr. 11 des vereinbarten Zahlungsplanes). ...
Die Auftraggeberin zahlt weiterhin mit Fälligkeit der Rate über DM 1 Mio. weitere DM 3 Mio. gegen eine Bankbürgschaft (bzw. zwei Bankbürgschaften) der Banken der Auftragnehmerin. ...
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