BGH - Urteil vom 04.11.1999
IX ZR 320/98
Normen:
BGB § 767 ;
Fundstellen:
BB 2000, 118
BauR 2000, 413
DB 2000, 917
MDR 2000, 207
NJW 2000, 511
NZBau 2000, 76
WM 2000, 21
ZIP 2000, 123
ZfBR 2000, 405
ZfIR 2000, 192
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Umfang der Bürgenhaftung nach Kündigung eines Bauvertrages

BGH, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen IX ZR 320/98

DRsp Nr. 1999/11190

Umfang der Bürgenhaftung nach Kündigung eines Bauvertrages

»Ergibt sich bei einer nach Kündigung des Bauvertrags vorzunehmenden Gesamtabrechnung keine Überzahlung, besteht aus einer Bürgschaft für eine einzelne Vorauszahlung keine Haftung (im Anschluß an BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97).«

Normenkette:

BGB § 767 ;

Tatbestand:

Durch Vertrag vom 16. Februar 1996 bestellte die Klägerin bei der E. (im folgenden: E.) die Planung und Errichtung eines schlüsselfertigen Betonfertigteilwerks zu einem Preis von 12,85 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltung der VOB wurde vereinbart. Nach zwischenzeitlicher Kündigung des Vertrags durch die Klägerin einigte man sich am 7. März 1997, daß die E. das Werk fertigstellen sollte. Diese Vereinbarung lautet in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

"Die Parteien setzen das Vertragsverhältnis ... vom 16.02.1996 fort. Die von ihnen zu erbringenden Leistungen werden wie folgt modifiziert:

1. Die Auftragnehmerin erstellt unverzüglich: ...

2. Die Auftraggeberin zahlt nach Vornahme der vorstehend genannten Arbeiten DM 1 Mio. an die Auftragnehmerin (Zahlung Nr. 11 des vereinbarten Zahlungsplanes). ...

Die Auftraggeberin zahlt weiterhin mit Fälligkeit der Rate über DM 1 Mio. weitere DM 3 Mio. gegen eine Bankbürgschaft (bzw. zwei Bankbürgschaften) der Banken der Auftragnehmerin. ...