VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 28.12.1983
3 S 2695/83
Normen:
BGB § 541a; BauGB § 185; BBauG § 39e Abs. 1 S. 1; BBauG § 39f;
Fundstellen:
BRS 40 Nr. 231
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 28.10.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 233/83

Umfang der Duldungspflichten des § 39f BBauG [Räumungspflicht des Mieters]

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28.12.1983 - Aktenzeichen 3 S 2695/83

DRsp Nr. 1996/18184

Umfang der Duldungspflichten des § 39f BBauG [Räumungspflicht des Mieters]

Die in § 39f BBauG bestimmte Duldungspflicht umfaßt auch die Räumungspflicht, wenn - erstens - zur Durchführung der im § 39e BBauG bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen die (nur) vorübergehende Räumung der Mietsache oder Pachtsache oder der in anderer Form genutzter Sache erforderlich ist, weil anderenfalls Mißstände oder Mängel nicht oder zumindest nicht fristgemäß durch entsprechende Baumaßnahmen beseitigt oder behoben werden können, und wenn - zweitens - das Mietverhältnis, Pachtverhältnis oder sonstige Nutzungsrechtsverhältnis trotz der Maßnahmen nach § 39e BBauG inhaltlich und nach den erfaßten räumlichen Gegenständen erhalten bleiben kann.

Normenkette:

BGB § 541a; BauGB § 185; BBauG § 39e Abs. 1 S. 1;