BVerwG - Beschluss vom 18.05.2005
4 B 23.05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 4; BauGB § 9 Abs. 8; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 92 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2005, 1752
BRS 69 Nr. 12
ZfbR 2005, 562
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 37/04

Umfang der einem Bebauungsplan beizufügenden Begründung; Erhaltung des landesrechtlichen Charakters von im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zur Baugestaltung

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 4 B 23.05

DRsp Nr. 2005/8477

Umfang der einem Bebauungsplan beizufügenden Begründung; Erhaltung des landesrechtlichen Charakters von im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zur Baugestaltung

1. § 9 Abs. 8 BauGB bestimmt, dass dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist. Ob und in welchem Umfang die Begründung eines Bebauungsplans im Einzelnen Aufschluss über den Abwägungsvorgang geben muss, ist eine Frage des Einzelfalls und einer verallgemeinerungsfähigen Klärung grundsätzlicher Art nicht zugänglich. 2. Die Aufnahme von Festsetzungen zur Baugestaltung in den Bebauungsplan lässt den landesrechtlichen Charakter dieser Regelung als Norm des Bauordnungsrechts unberührt. Rechtsgrundlage solcher baugestalterischen Festsetzungen bleibt das Landesrecht. Soweit durch landesrechtliche Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich deshalb der zulässige Inhalt dieser Festsetzungen nicht nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs. § 9 Abs. 4 BauGB gestattet es den Bundesländern zwar, das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB n.F. (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) bei dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für anwendbar zu erklären; ist das - wie in Schleswig-Holstein - nicht geschehen, findet das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot deshalb auf die hier umstrittene Festsetzung zur Dachgestaltung keine Anwendung.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 4; BauGB § 9 Abs. 8; LBO () § Abs. Nr. ;