BGH - Urteil vom 18.09.1986
III ZR 83/85
Normen:
GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Gewerbebetrieb 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Nutzungsmöglichkeit 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Preisverhältnisse 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Vorwirkung 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Wertermittlung 1
BGHZ 98, 341
BRS 53 Nr. 146
DRsp V(522)218a-b
MDR 1987, 388
NJW 1987, 1256
RdL 1987, 44
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes

BGH, Urteil vom 18.09.1986 - Aktenzeichen III ZR 83/85

DRsp Nr. 1992/3583

Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes

»Zur Frage, ob ein von einer Enteignung einzelner Grundstücke betroffener Gesteinsabbaubetrieb auch eine Entschädigung dafür erhält, daß durch das Enteignungsunternehmen eine fortlaufende Ausdehnung des Betriebes auf andere auszubeutende Flächen verhindert wird.«

Normenkette:

GG Art. 14 ;

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) betrieb bei E. den Basaltsteinbruch K. L (im folgenden: Kolay) I mit einer Aufbereitungsanlage.

Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz erließ am 15. Februar 1971 den Planfeststellungsbeschluß für den Neubau des 2. Abschnittes im Zuge des Landstraße Nr. 288 (L 188). Diese verläuft östlich des Steinbruchs und kreuzt dort die alte bestehengebliebene Landesstraße Nr. 286 (L 286). Für den Bau der L 288 wurden Grundstücke der Beteiligten zu 2) in einer Gesamtgröße von 25.603 qm in Anspruch genommen. Das beteiligte Land bot der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 31. Oktober 1973 an, den benötigten Grundbesitz zum Preise von 1,50 DM je Quadratmeter freihändig zu erwerben. Eine Einigung kam nicht zustande.