VGH Bayern - Beschluss vom 15.02.2018
10 ZB 17.30437
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 59 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 16.31692

Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Asylverfahren; Nachweis der Erlangung humanitären Schutzes in Italien

VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 17.30437

DRsp Nr. 2018/14480

Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Asylverfahren; Nachweis der Erlangung humanitären Schutzes in Italien

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 59 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich die Versagung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr; siehe z.B. BVerfG, B.v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 f. m.w.N.).